Garagenstrom-Haar.de Vertrag
Wichtiger Hinweis:
Mit dem Absenden dieses Formulars und der Akzeptanz des festen Vertragsbestandteils kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Ihnen (Anschlussnehmer) und Andreas Hoff (Verwalter) zustande.
Der Vertrag wird unmittelbar als PDF erstellt und direkt an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet.
Eine Übersicht der Garagennummern gemäß Lageplan finden Sie .
§1 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist der Stromanschluss der genannten Garage sowie die jährliche Abrechnung des Stromverbrauchs und der sonstigen Kosten.
- Alle Kosten werden auf alle an das Stromnetz angeschlossenen Garagen verteilt, mit Ausnahme des individuellen Stromverbrauchs, der jeweils gesondert abgerechnet wird.
- Jede Garage verfügt grundsätzlich über einen eigenen Stromzähler, welcher die Grundlage für einen separaten Vertrag bildet. Besitzt der Anschlussnehmer mehrere Garagen mit jeweils eigenem Zähler, ist für jede Garage ein gesonderter Vertrag sowie eine gesonderte Abrechnung abzuschließen bzw. durchzuführen.
- Werden mehrere nebeneinanderliegende Garagen („Nachbargaragen“) jedoch gemeinsam über einen einzigen Stromzähler betrieben, gilt dieser Vertrag für sämtliche über diesen Zähler versorgten Garagen. In diesem Fall ist nur ein Vertrag erforderlich.
- Die Abrechnung erfolgt ausschließlich durch den Verwalter.
§2 Anschluss weiterer Garagen
- Der Stromanschluss ist ausschließlich für die zu Vertragsbeginn genannte Garage vorgesehen.
- Sollte der Stromanschluss für weitere Garagen (Nachbargarage) genutzt werden, muss dies unverzüglich dem Verwalter gemeldet werden. Eine Anpassung des Vertrags ist in diesem Fall erforderlich.
- Die Nutzung des bestehenden Stromanschlusses für weitere Garagen ist nicht mit einem Neuanschluss im Sinne von §4 gleichzusetzen; §4 betrifft ausschließlich eigenständige neue Leitungen oder Anschlüsse an das Gesamtstromnetz.
§3 Nutzungsumfang
- Die Stromversorgung ist ausschließlich zur haushaltsüblichen Nutzung vorgesehen, insbesondere für Beleuchtung, elektrischen Toröffner, Staubsauger und vergleichbare Geräte.
- Eine gewerbliche Nutzung des Stromanschlusses ist untersagt.
- Das Laden von Elektrofahrzeugen oder der Betrieb von Wallboxen ist ebenfalls untersagt, da die vorhandene Leitung hierfür nicht ausgelegt ist.
- Wird diese Regelung nicht berücksichtigt, hat der Verwalter das Recht, den Anschlussnehmer schriftlich abzumahnen.
- Bei wiederholtem Verstoß ist der Verwalter berechtigt, den Stromanschluss abklemmen zu lassen, wobei sämtliche entstehenden Kosten vom Anschlussnehmer zu tragen sind.
§4 Neuanschlüsse
- Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, Neuanschlüsse an das Stromnetz unverzüglich dem Verwalter zu melden.
- Die Ausführung und technische Umsetzung eines Neuanschlusses erfolgt eigenverantwortlich durch den Anschlussnehmer.
- Der Verwalter übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung oder technische Ausführung des Neuanschlusses, sondern lediglich die Verwaltung und Abrechnung nach erfolgter Meldung.
§5 Pflichten des Anschlussnehmers
- Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, den Stromzählerstand wahrheitsgemäß und fristgerecht zu übermitteln.
- Der Anschlussnehmer entscheidet, ob die Erfassung und Übermittlung der Zählerstände digital über die Website des Verwalters oder schriftlich auf Papier erfolgt.
- Bei Verkauf oder Vermietung der Garage verpflichtet sich der Anschlussnehmer, die Kontaktdaten des neuen Nutzers unverzüglich an den Verwalter weiterzugeben, sodass ein neuer Vertrag erstellt werden kann.
- Bei Kündigung wird geduldet, dass der verbaute Kabelkanal an der Garage verbleibt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag durch den Verwalter gemäß §12 Punkt 4 gekündigt wird.
- Der Anschlussnehmer stellt sicher, dass keine Abzweigdosen vor den Zwischenzählern montiert werden.
- Unberechtigtes Abzapfen von Strom wird strafrechtlich verfolgt.
§6 Jahresablesung und Jahresabrechnung
- Die Jahresablesung der Zwischenzähler muss durch den Anschlussnehmer erfolgen.
- Der Verwalter informiert die Anschlussnehmer schriftlich per E-Mail über die Ablesung, einschließlich eines Termins, bis wann die Ablesung durchgeführt und die Ergebnisse übermittelt werden müssen.
- Anschlussnehmer, die die digitale Übermittlung gewählt haben, erfassen die Ablesedaten über die Website des Verwalters.
- Anschlussnehmer, die die Übermittlung auf Papier gewählt haben, erhalten die Benachrichtigung per Post und müssen die Ablesungsergebnisse bis zum Stichtag schriftlich dem Verwalter zusenden.
- Die Jahresabrechnung erfolgt auf Grundlage der übermittelten Verbrauchsdaten gemäß den Verbrauchstarifen des Stromversorgers. Hinzu kommen der Stromeigenverbrauch der Zwischenzähler sowie die Grundgebühr des Stromversorgers, die zu gleichen Anteilen auf alle Garagen der jeweiligen Anschlussnehmer verteilt werden.
§7 Unkostenpauschale
Hinweis: Alle Beträge gelten ab Stand Januar 2026.
- Die Unkostenpauschale deckt die Aufwände für Rechnungstellung, Webhosting, Kontogebühren sowie Wartung und Pflege der Abrechnungssoftware ab.
- Im digitalen Prozess beträgt die Pauschale 8 € pro Abrechnungsjahr und Zähler.
- Im manuellen Prozess beträgt die Pauschale 11 € pro Abrechnungsjahr und Zähler, bedingt durch höheren manuellen Aufwand für Druck, Porto und Verwaltung.
- Ein Wechsel vom manuellen Prozess zum digitalen Prozess ist jederzeit möglich, wodurch sich die Kosten entsprechend reduzieren.
§8 Vorauszahlungen
- Der Stromversorger erhebt monatliche Vorauszahlungen (Abschläge) auf die voraussichtlichen Jahreskosten.
- Zur Risikoabsicherung uneinbringlicher Forderungen werden im Rahmen der Jahresabrechnung Vorauszahlungen festgesetzt.
- Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich am Verbrauch des Vorjahres zuzüglich der Grundgebühr des Stromversorgers.
- Eine monatliche Vorauszahlung wird nicht erhoben, da die Beträge zu gering und der Verwaltungsaufwand zu hoch ist.
§9 Differenzen, Fehlbeträge und außerordentliche Kosten
- Differenzen zwischen der Summe der von den Anschlussnehmern übermittelten Zwischenzählerstände und dem vom Stromversorger ermittelten Gesamtverbrauch werden anteilig auf alle Anschlussnehmer verteilt, proportional zum jeweiligen Verbrauch.
- Sollte ein Anschlussnehmer zahlungsunfähig sein, werden dessen Kosten anteilig auf die übrigen Anschlussnehmer umgelegt. Gleichzeitig wird der Vertrag des zahlungsunfähigen Anschlussnehmers sofort gekündigt, und der Stromanschluss wird gesperrt. Der Zugang zur betroffenen Garage muss hierfür gewährleistet werden. Die Pflicht zum Abklemmen sowie die Kostentragung richten sich nach §12 Punkt 3 und 4.
- Außerordentliche Kosten, z. B. für Reparaturen, die nicht auf das Verschulden eines einzelnen Anschlussnehmers zurückzuführen sind, werden auf alle Anschlussnehmer zu gleichen Anteilen verteilt.
- Derartige Kosten werden in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen.
§10 Zahlungsfristen
- Die Kosten der Jahresabrechnung sind sofort nach Erhalt fällig, spätestens 10 Tage nach Zustellung.
- Zahlungen erfolgen auf folgendes Konto:
- Kontoinhaber: Andreas Hoff
- Bank: N26 Bank
- IBAN: DE39 1001 1001 2662 9988 94
- Änderungen der Kontoverbindung werden unverzüglich bekannt gegeben.
- Für Mahnungen wird eine Gebühr von 3 € je Mahnung erhoben; Verzugszinsen werden in Höhe des beim kontoführenden Geldinstitut geltenden Zinssatzes berechnet.
§11 Einsicht, Willensäußerungen und Haftung
- Die Anschlussnehmer haben jederzeit das Recht, sämtliche Daten und Berechnungen, die ihren Stromanschluss betreffen, einzusehen.
- Willensäußerungen der Anschlussnehmer, z. B. Kündigungen, Änderungswünsche oder sonstige Mitteilungen, sind schriftlich über E-Mail oder das bereitgestellte Webformular zu übermitteln.
- Der Verwalter führt sämtliche Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne Vergütung durch. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
- Die im Rahmen der Verwaltung erhobenen Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§12 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er kann entweder digital direkt über die Website des Verwalters erstellt und abgeschlossen werden oder alternativ manuell auf Papier; bei Wahl des manuellen Prozesses greifen die höheren Unkosten gemäß §7 Punkt 3.
- Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
- Im Falle einer Kündigung durch den Anschlussnehmer muss dieser den Stromanschluss auf eigene Kosten fachgerecht abklemmen lassen.
- Kündigt der Verwalter, trägt der Anschlussnehmer die Kosten des fachgerechten Abklemmens, sofern die Kündigung auf einem schuldhaften Verhalten des Anschlussnehmers beruht (Verstoß gemäß §3 Punkt 5). Erfolgt die Kündigung ohne Verschulden des Anschlussnehmers, kann die Gemeinschaft einen neuen Vertragspartner bestimmen, der den Vertrag übernimmt.
- Alle Kündigungen sind schriftlich zu erklären, entweder per E-Mail oder über das Webformular des Verwalters.
- Offene Forderungen aus der Jahresabrechnung oder aus sonstigen Kostenpositionen bleiben auch nach einer Kündigung bestehen und sind vollständig zu begleichen. Die Endabrechnung erfolgt nach Ablesung des Zwischenzählers zum Kündigungstermin.
§13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.